Satzung
§ 1
- Der Verein führt den Namen „Pfälzer Edelbrand e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Maikammer.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Der Verein hat den Zweck, die Interessen der Mitglieder zu fördern.
Dazu zählen im besonderen
– Informationen der Mitglieder über Markt- und Absatzchancen
– Koordination gemeinsamer Werbeaktivitäten
– formulieren und erarbeiten eines entsprechenden Qualitätsstandards
– die Erzeugung von hochwertigen Bränden fördern
§ 3
- Die Mitgliedschaft kann jeder Eigentümer oder dessen ausdrücklich genannter Vertreter eines Obst-, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Brennereirechtes erwerben, der seinen Hauptwohnsitz in der Pfalz hat. Die Beitrittserklärung bedarf der schriftlichen Form.
- Fördernde Mitglieder, die den Vereinszweck unterstützen, können ebenso die Mitgliedschaft erwerben.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines
Aufnahmeantrags braucht nicht begründet zu werden.
§ 4
Die Mitgliedschaft im Verein endet
– durch Austritt
– durch Ausschluss
Der Austritt kann nur schriftlich erklärt werden und frühestens nach zweijähriger Mitgliedschaft erfolgen. Die Kündigung muss spätestens am 3. Werktag des Geschäftsjahres beim Vorsitzenden des Vereins vorliegen und kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
§ 5
- Zur Sicherung des Vereinszweckes und zur Förderung des Qualitätsgedankens verpflichten sich die Mitglieder, die vom Verein erlassenen Produktions- und Qualitätsgrundsätze einzuhalten und alle Maßnahmen und Beschlüsse des Vereins zu unterstützen.
- Mitglieder, die gegen die vorgenannten Verpflichtungen verstoßen, sind zunächst abzumahnen, im wiederholten Fall mit einer Vertragsstrafe zu belegen. Über die Höhe der Vertragsstrafe entscheidet der Vorstand. Sie beträgt mindestens 100,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro. Bei einem weiteren Verstoß ist das Mitglied aus dem Verein auszuschließen. Das betroffenen Mitglied ist vor der Beschlussfassung zu hören. Gegen den Ausschuss kann innerhalb von einem Monat beim Berufungsausschuss schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Entscheidung in der Berufung wird vom Berufungsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen.
- Ehrenmitglieder können ernannt werden.
§ 6
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
- Der Berufungsausschuss
§ 7
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und bis zu acht Beisitzern.
- Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Die Amtsperiode dauert grundsätzlich vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
§ 8
- Die Kosten des Vereins werden aus Mitgliedsbeiträgen aller Mitglieder und ggf. aus freiwilligen Spenden und Zuwendungen gedeckt.
- Die Mitgliedsbeiträge bestehen aus einer einmaligen Aufnahmegebühr und einem jährlichen Mitgliedsbeitrag.
- Die Aufnahmegebühr sowie die Mitgliedsbeiträge werden nach Eingang der Beitrittserklärung durch Bankeinzug erhoben. Die dafür notwendige Vollmacht ist bei Eintritt von jedem Mitglied zu erteilen. Außergewöhnliche Aufwendungen im Interesse einzelner Mitglieder sind von den Betreffenden Mitgliedern zu erstatten.
- Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9
- Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit Frist von einer Woche einzuberufen. Sie muss einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter sowie den Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung entlastet die Vorstandsmitglieder und den
Kassenwart. - Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Berufungsausschusses.
- Über alle Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Über Änderungen und Ergänzungen der Satzung beschließt die
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 10
- Der Berufungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern des Vereins. Diese dürfen nicht im Vorstand tätig sein.
- Der Berufungsausschuss muss einberufen werden, wenn ein Mitglied, das vom Ausschluss betroffen ist, Berufung einlegt.
§ 11
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er hat lediglich Anspruch auf Erstattung der ihm durch Wahrnehmung der Aufgaben entstandenen Ausgaben.
§ 12
Die Auflösung des Vereins beschließt eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 13
Das Vereineinsvermögen wird bei Auflösung des Vereins zu gleichen Teilen unter den Mitgliedern ausgezahlt.
Maikammer, den 09.02.1994